Satzung der e-Mobility Deutschland e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen e-Mobility Deutschland, im Folgenden auch „Verband“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „e-Mobility Deutschland e.V.“.
- Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Verbands ist in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Verbands
Zweck des Verbands ist es, die Interessen der Elektromobilitätsbranche mit Schwerpunkt Ladeinfrastruktur gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit zu vertreten sowie gemeinsame Anliegen wirksam zu fördern.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Mitglied kann nur eine juristische Person werden, die die Ziele, Werte und Zwecke dieser Satzung teilt sowie die Elektromobilität fördert.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich oder per E-Mail an den Verband zu richten.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.
- Die Aufnahme wird wirksam mit der Aufnahmebestätigung in Schriftform oder per E-Mail durch den Vorstand. Die Geschäftsstelle (§ 17) kann durch Beschluss des Vorstands ermächtigt werden, Aufnahmebestätigungen an die Mitglieder zu versenden.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Verbands haben die gleichen Rechte, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Verbandszweckes an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Verbands zu nutzen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben behilflich zu sein.
- Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen sowie die hinsichtlich des Verbands getroffenen Entscheidungen der Organe des Verbands zu erfüllen. Insbesondere haben die Mitglieder die kartellrechtlichen Leitlinien (§ 19) einzuhalten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten (§ 7).
§ 7
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe der Jahresbeiträge, deren Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten werden von dem Vorstand in einer Beitragsordnung bestimmt. Um auch Start-ups (§ 7 Abs. 3) eine Mitgliedschaft im Verband zu ermöglichen, soll die Beitragsordnung diesen Unternehmen einen zeitlich begrenzten ermäßigten Mitgliedsbeitrag gewähren. Der Vorstand soll für jedes Geschäftsjahr die geltende Beitragsordnung bestätigen oder eine neue Beitragsordnung festsetzen. Erfolgt keine Bestätigung oder Festsetzung einer Beitragsordnung, gilt die vorangegangene Beitragsordnung weiterhin.
- Starts-ups als Mitglieder dürfen einen ermäßigten Grundbeitrag zahlen. Ein Start-up ist jedes Unternehmen / Verbandsmitglied, welches
- seit der Gründung zum 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres nicht älter als 3 Jahre ist, und
- 50 Prozent oder mehr seiner Anteile nicht von einer (Kapital- oder Personenhandels- ) Gesellschaft gehalten wird, welche vor mehr als 3 Jahren gegründet worden ist.
- Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss eines Mitglieds.
- Jedes Mitglied kann die Kündigung seiner Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 3) gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail erklären.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
- es dem Zweck, der Satzung, den Ordnungen und / oder den Beschlüssen des Verbands entgegenhandelt,
- durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen des Verbands schadet,
- die Voraussetzungen der Mitgliedschaft weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben,
- das Mitglied trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg offen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Eventuelle Rechte am Vermögen des Verbands erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
- Wird ein Betrieb oder Unternehmen mit einem anderen Betrieb oder Unternehmen verschmolzen, so wird die Mitgliedschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt. Wird ein Betrieb oder Unternehmen aufgespalten, besteht die Mitgliedschaft mit den aufgespaltenen Betrieben bzw. Unternehmen fort.
§ 9
Organe des Verbands
1. Die Organe des Verbands sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann einen Beirat sowie eine Geschäftsstelle als weitere Organe des Verbands bestellen.
3. Über jede Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus fünf Mitgliedern, namentlich
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
weiteren Vorstandsmitgliedern. Eine Erweiterung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person sein, die für eines der Verbandsmitglieder, ob entgeltlich oder unentgeltlich, tätig ist.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, die für bestimmte Geschäfte Vollmachten an einzelne Vorstandsmitglieder und / oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle (§ 17) erteilen dürfen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung und haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verband gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Wird ein Vorstandmitglied im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verband das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Die Vorschrift des § 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe) bleibt unberührt.
§ 11
Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Erstellung und der Abschluss von Förderverträgen (§ 11 Abs. 3).
2. Dem Vorstand obliegt auch die Budgetplanung. Durch die Budgetplanung sind die geplanten Geldausgaben für das jeweils kommende Geschäftsjahr festzusetzen. Für die Budgetplanung gilt folgendes:
– Der Vorstand kann die Geschäftsstelle (§ 17) mit der Erstellung eines Budgetplanes beauftragen.
– Der Budgetplan ist bis spätestens zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres aufzustellen.
– Der Budgetplan wird von der jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung im November eines Jahres beschlossen.
– Wird ein Budgetplan nicht wirksam beschlossen, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einen neuen Budgetplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
– Sollte zu Beginn eines Geschäftsjahres noch kein Budgetplan beschlossen worden sein, ist der Vorstand berechtigt, einen Not-Budgetplan für die Dauer von jeweils drei Monaten zu erstellen und selbst nach Maßgabe von § 13 zu beschließen. Der Not-Budgetplan dient der Handlungsfähigkeit des Vorstands und soll ausschließlich die Finanzierung sämtlicher notwendiger Ausgaben sicherstellen, die für den Bestand des Verbands notwendig sind.
3. Der Vorstand ist berechtigt, mit einem finanziellen Unterstützer, der kein Mitglied des Verbands ist (im Folgenden auch „Förderer“ genannt), einen sog. Fördervertrag zu schließen. Der Fördervertrag hat insbesondere folgenden Inhalt:
– Pflicht des Förderers zur Zahlung eines festen Förderbeitrages;
– Recht des Förderers auf Zugang zu Informationen über den Verband sowie auf Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen.
4. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 12
Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei Verbandsgründung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach dieser ersten dreijährigen Amtszeit wird der Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Mit der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand für die natürliche Person, die für das ausgeschiedene Verbandsmitglied tätig ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 13
Vorstandssitzungen und Beschlussfassung im Vorstand
- Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sind in der Regel in Textform (per E-Mail) mindestens zwei Wochen vor dem Termin für die Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung an alle Vorstandsmitglieder zu verschicken.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Im Fall der Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens drei Mal im Jahr statt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Die Vorstandssitzungen können vor Ort, virtuell oder hybrid stattfinden. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 14
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann vor Ort, virtuell oder hybrid stattfinden. Findet die Mitgliederversammlung virtuell oder hybrid statt, müssen die virtuell teilnehmenden Vereinsmitglieder keine schriftliche Zustimmung zum Beschluss in Textform übermitteln, sondern stimmen über das vom Vorstand bereitgestellte elektronische Verfahren ab. Diese vorgenannten Grundsätze gelten ebenso für die Gründungsversammlung. In diesem Fall stellen die Gründungsmitglieder das elektronische Verfahren bereit.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr im November eines Jahres durchgeführt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen werden mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern versandt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 20 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder verlangt wird. Für die Einberufung gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
- Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Verband eingehen. Diese Anträge werden zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hierbei sind die kartellrechtlichen Leitlinien (§ 19) zu beachten.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden oder neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 15
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht (§ 21 – Auflösung des Verbands).
- Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht (§ 20 – Satzungsänderungen, § 21 – Auflösung des Verbands).
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme vom Versammlungsleiter des vertretenen Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder.
- Ein Mitglied kann Stimmrechtsvollmacht zur Vertretung in der Mitgliederversammlung an Dritte erteilen.
- Bei Wahl des Vorstands ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- der Versammlungsleiter,
- der Protokollführer,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 16
Beirat
1. Der Vorstand kann natürlichen Personen eine Mitgliedschaft im Beirat antragen, wenn diese Personen von sämtlichen Verbandsmitgliedern unabhängig sind. Unabhängig ist eine solche Person insbesondere dann, wenn sie für keines der Verbandsmitglieder entgeltlich oder unentgeltlich tätig ist. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Mitglied im Beirat sein.
2. Der Beirat hat den Verband zu fachlichen, strategischen und organisatorischen Fragen zu beraten. Zudem hat der Beirat den Verband zu unterstützen. Zu den unterstützenden Handlungen zählen unter anderem die Mitwirkung bei Verbandsarbeiten, die Beratung und Empfehlung von Beschlüssen im Vorstand und der Mitgliederversammlung sowie die Netzwerkpflege.
3. Über die Antragung und Beendigung der Mitgliedschaft im Beirat entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Beiratsordnung, gegebenenfalls samt einer Vergütung für die Beiratsmitglieder, beschließen.
§ 17
Geschäftsstelle
1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbands unterhalten.
2. Für die Geschäftsstelle werden durch den Vorstand ein Geschäftsstellenleiter und weitere Mitarbeiter bestellt und abberufen.
3. Der Vorstand kann eine Geschäftsstellenordnung, gegebenenfalls samt einer Vergütung für den Geschäftsstellenleiter und die weiteren Mitarbeiter der Geschäftsstelle, beschließen.
§ 18
Rechnungslegung
- Der Vorstand ist für eine vollständige und ordnungsgemäße Buchführung und den Abschlussbericht verantwortlich. Der Vorstand kann sich hierzu einer externen Steuerberatung bedienen. Der Abschlussbericht besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Dem Rechnungsprüfer kann ein Wirtschaftsprüfer zur Seite gestellt werden, der Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung prüft, den Prüfbericht erstellt und testiert und von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
§ 19
Kartellrechtliche Leitlinien
Der Vorstand kann in einer gesonderten Ordnung Kartellrechtliche Leitlinien beschließen, die von jedem Verbandsmitglied einzuhalten sind.
§ 20
Satzungsänderungen, Änderung des Verbandszwecks
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch eine weitere Mitgliederversammlung hinsichtlich eines Beschlusses zur Satzungsänderung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Zur Änderung des Zweckes des Verbands ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Änderungen der Satzung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Hierfür bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
§ 21
Auflösung des Verbands und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Verbands kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Abweichend von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 ist die Mitgliederversammlung hinsichtlich eines Beschlusses zur Auflösung des Verbands beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. § 15 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch eine weitere Mitgliederversammlung hinsichtlich eines Beschlusses zur Auflösung des Verbands nur beschlussfähig ist, wenn ebenfalls mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2025